Geschichte des Umweltrechts

In den 50er- und 60er Jahren hat das Wirtschaftswachstum zu einer Zunahme der Umweltbelastung geführt. (Gewässerverschmutzung, Lärmbelastung und Luftbelastung) Damals waren die Kantone für den Umweltschutz verantwortlich, diese waren jedoch mehrheitlich untätig, weshalb der Bund eingreifen musste. Damit der Bund die entsprechende Kompetenz erhalten hatte, musste zuerst eine Bestimmung in der Verfassung geschaffen werden (Art. 24 septies). (Hofer 2012) Am 6. Juni 1971 wurde diese Verfassungsänderung an der Volksabstimmung mit einem überwältigendem Mehr von 92.7% angenommen (Schweizerische Bundeskanzlei 1971). Seit der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 wird der Artikel 74 dem Umweltschutz gewidmet.

Das Umweltschutzgesetz wurde am 7. Okt. 1983 von den eidgenössischen Räten verabschiedet, 12 Jahre nach der Annahme der verfassungsrechtlichen Grundlage und ist seit dem 1. Januar 1985 in Kraft (USG 2022). Der Inhalt und die Ziele der Verfassungsnorm sind sehr allgemein: Nicht nur der Schutz des Menschen wird formuliert, sondern auch seine natürliche Umwelt, wie Tiere & Pflanzen, Luft, Klima, Boden, Wasser und Lebensräume. Das USG wird als Delegations- oder Rahmengesetz verstanden und wird in vielzähligen Verordnungen konkretisiert. (Hofer 2012 / Vorlesungsskript FHNW).

Teilrevision Umweltschutzgesetz

Die Schweiz trägt als wohlhabendes Land gemessen an der Grösse ihrer Bevölkerung überdurchschnittlich zur Nutzung der natürlichen Ressourcen bei. Massnahmen zur Schliessung der Stoffkreisläufe und Stärkung der Kreislaufwirtschaft tragen nicht nur zur Verringerung des Ressourcenverbrauches bei sondern auch zu den Klimazielen der Schweiz. Über Jahre hat diese zeitgemässe Thematik unzählige Vorstösse und Initiativen in den Bereichen Abfallrecycling, Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft im Parlament hervorgebracht. Am 19. Mai 2020 wurde die von der UREK-N eingereichte parlamentarischen Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaftstärken» lanciert, um die zahlreichen Initiativen und Vorstösse zu prüfen und in einen geeigneten Entwurf für eine Gesetzesänderung einzubringen. Der Vorentwurf schafft neue Rechtsgrundlagen im USG mit dem Ziel, die Kreislaufwirtschaft zu stärken, die Umweltbelastung zu reduzieren sowie die Leistungsfähigkeit und die Versorgungsicherheit der Schweizer Wirtschaft zu erhöhen. (Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft 2021)

Am 2. November 2021 wurde das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Stellungnahmen konnten bis am 16. Februar 2022 an das Bundesamt für Umwelt BAFU gesendet werden. (Quelle: UREK-N)

Die Firma Huber begrüsst die von der Kommission eingeschlagene Stossrichtung und hat am 13. Februar 2022 ihre Stellungnahme eingereicht.

Es sind insgesamt 223 Stellungnahmen eingegangen. Die Vorlage wird vorwiegend positiv eingeschätzt. Von den eingegangenen Stellungnahmen begrüssen 200 die Vorlage respektive die Stossrichtung. (Quelle: BAFU 2022)

Am 31.10.2022 hat die UREK-N einen Antrag aus der Vernehmlassung der Firma Huber zum Art. 31b Abs.5, eingereicht durch NR Kurt Egger, angenommen.

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